Ergo Monte Kopf

PARTNERSCHAFTSVEREIN
Ergoldsbach  Montefiascone e.V.

Freundschaft verbindet.    ERGO  monte


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Partnerschaftsverein
Ergoldsbach-Montefiascone e.V.
vom 9.3.2009 in der Fassung vom 6.3.2015

§ 1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen "Partnerschaftsverein Ergoldsbach-Montefiascone e.V.“
  • Er hat seinen Sitz in Ergoldsbach.
  • Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck

  • Zweck des Vereins ist die Förderung der Städtepartnerschaft zwischen Ergoldsbach und Montefiascone (Italien).
  • Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch:
  1. Förderung und Vermittlung von Austausch- und Begegnungsmaßnahmen.
  2. Förderung und Vermittlung von Sprachkursen, Vorträgen und anderen geeigneten Bildungsmaßnahmen.
  3. Förderung von Sportveranstaltungen.
  4. Förderung und Durchführung kultureller Veranstaltungen, insbesondere von Konzerten, Theateraufführungen und Ausstellungen.
  5. Gewinnung und Betreuung von Gasteltern.
  6. Bildung eines festen Freundeskreises mit regelmäßigen Treffen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung Ihrer gesetzlichen Vertreter in den Verein aufgenommen werden. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
  • Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  • Die Mitgliedschaft endet
  1. durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist; der Austritt kann jederzeit erklärt werden und ist an keine Kündigungsfristen gebunden,
  2. mit dem Tod des Mitglieds,
  3. durch Streichung,
  4. durch Ausschluss.
  • Ist ein Mitglied mit 2 Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand, kann es durch Beschluss des Vorstands als Vereinsmitglied gestrichen werden.
  • Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  • Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die

Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Monatsfrist nicht Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschlussbeschluss.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem

Schriftführer, dem Kassier, mindestens 4 gewählten Beisitzern sowie dem ersten Bürgermeister des Marktes Ergoldsbach. Die Mitgliederversammlung kann mit Mehrheit beschließen, dass die Zahl der Beisitzer erhöht wird. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Sie sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

  • Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so ist bei der nächsten Jahreshauptversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer der Vorstandschaft zu wählen.
  • Der jeweilige erste Bürgermeister des Marktes Ergoldsbach gehört dem Vorstand als geborenes Mitglied an. Er kann sich hierbei im Falle seiner Verhinderung durch den 2.

oder 3. Bürgermeister vertreten lassen.

  • Der Dirigent des Montefiasconechores gehört dem Vorstand ebenfalls als geborenes Mitglied an.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch diese Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Die laufenden Geschäfte erledigt der Vorsitzende.
  • Dem Vorstand obliegt insbesondere die Vorbereitung aller Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die der 1. Vorsitzende einberuft und leitet. Er ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  • Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen im Einzelfall weitere Personen hinzuziehen, die beratend tätig werden. Diese haben kein Stimmrecht.
  • Der Vorsitzende wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die durch Einwendungen des Finanzamtes erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, um die Steuerbegünstigung herbeizuführen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
  1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
  3. Wahl der Kassenprüfer und Entgegennahme des Prüfberichts,
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
  5. Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
  • Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer

Ladungsfrist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Bei der Ladungsfrist ist der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitzurechnen.

  • Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe von Gründen beim Vereinsvorstand beantragt oder das Vereinsinteresse es erfordert.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben als ungültige Stimmen unberücksichtigt. Beschlüsse sind in ein Protokoll aufzunehmen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  • Die Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 10 Kassenprüfung

Die     Einnahmen     und    Ausgaben    des     Vereins    werden                 von          zwei         von          der

Mitgliederversammlung zu wählenden Revisoren überprüft, die im Falle ihrer Verhinderung von Ersatzrevisoren vertreten werden. Die Prüfung erfolgt jährlich jeweils vor der Mitgliederversammlung, in der der Vorstand entlastet werden soll. Der Prüfungsbericht wird der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

§ 11 Wahlen

  • Die Vorstandschaft wird schriftlich und geheim gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
  • Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, sowie Kassier und Schriftführer bedürfen zur Wahl mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Die Beisitzer der Vorstandschaft werden mit relativer Mehrheit in Sammelabstimmung gewählt. Die Mitgliederversammlung kann auch Einzelabstimmung beschließen. Die Beisitzer bedürfen dann zur Wahl mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Bei Stimmengleichheit, oder für den Fall, dass ein Bewerber die vorgeschriebene Stimmenzahl für ein Amt in der Vorstandschaft nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl bzw. den Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
  • Wählbar sind nur vorgeschlagene Personen.
  • Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Leere Stimmzettel gelten als ungültig.
  • Die beiden Kassenrevisoren und ihre Stellvertreter werden in offener Abstimmung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  • Vor der Wahl der Vorstandschaft bestimmt die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung einen Wahlleiter und 2 weitere Mitglieder in den Wahlausschuss.

§ 12 Mitgliedsbeiträge

  • Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
  • Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden jeweils am 30. April für das laufende Kalenderjahr fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu Liquidatoren werden der 1. Vorsitzende und der Kassier bestimmt.

§ 14 Vermögensverwendung nach Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Ergoldsbach, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung vom  6.3.2015 in

Kraft.

Ergoldsbach, den 6.3.2015